Widerrufsrecht

Widerrufsrecht und Maklervertrag

Was komplex erscheint, ist an sich nur eine Formsache

Seit Mitte Juni 2014 gilt das Widerrufsrecht für Verbraucher auch für Maklerverträge. Die EU hat hier die Verbraucherrichtlinie VRRL umgesetzt.

Wen betrifft das Gesetz überhaupt?

Verträge, die durch Briefwechsel, Telefonate, E-Mails oder Anfragen über Immobilienportale angebahnt werden und durch aktive Kontaktaufnahme zum Makler stattfinden, unterliegen dem Fernabsatzgesetz. Daher sind nun seit 2014 auch Maklerverträge davon betroffen. Es sollen die Rechte von Verbrauchern gestärkt und diese insbesondere davor geschützt werden, unbedarft weitreichende Verträge mit einigen Klicks abzuschließen.

Wann entsteht und was ist ein Maklervertrag?

Wenn ein Kaufinteressent aufgrund der Bewerbung eines Maklers über ein Internetprotal telefonisch oder per E-Mail zum Makler Kontakt aufnimmt, entsteht mündlich oder durch einvernehmliches Handeln stillschweigend und ohne Schriftform ein Maklervertrag. Dies ist nicht neu und war auch bereits vor der Einführung des Fernabsatzgesetzes der Fall.

Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag. Der Auftraggeber, also der Kaufinteressent, verpflichtet sich dadurch gegenüber dem Makler bei erfolgreicher Vermittlung eines Kaufvertrages oder beim Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages das im Exposé ausgewiesene Maklerhonorar zu zahlen.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat das Fernabsatzgesetz?

Nachdem der Kaufinteressent Kontakt zum Makler aufgenommen hat, muss der Makler über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Für den Kaufinteressenten besteht folgend die Wahlmöglichkeit, sofort auf das Widerrufsrecht zu verzichten und somit auch die Maklerleistung sofort zu erhalten oder aber 14 Tage (Rücktrittsfrist) zu warten, nach denen ebenfalls ein rechtsgültiger Maklervertrag entsteht.

Klärt ein Makler einen Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht auf, entsteht trotzdem erst einmal ein Maklervertrag. Jedoch: Ohne Belehrung oder bei fehlerhafter Belehrung beginnt die Rücktrittsfrist erst dann, wenn der Verbraucher belehrt wurde, spätestens aber nach einem Jahr. Dem Verbraucher steht in diesem Fall ein Jahr und 14 Tage Zeit zu, um den Vertrag zu widerrufen. Selbst dann, wenn ein Kaufvertrag durch den Makler vermittelt und das Honorar bereits gezahlt wurde.

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen entstehen?

Unsere Maklerleistung bleibt solange für einen Kaufinteressenten kostenfrei, bis durch unsere Tätigkeit erfolgreich ein Immobilienkauf zustande kommt. Und auch nur in diesem Fall berechnen wir Ihnen das vorab mitgeteilte und im Exposé oder auf anderen Übermittlungswegen ausgewiesene Honorar.

Fazit:

Wieder einmal viel und unverständliches Gesetz für einen an sich einfachen und selbstverständlichen Vorgang: Wir leisten gerne mit der vollen Bandbreite unseres Fachwissens unsere Arbeit für Sie, eben bis Ihr Immobilienglück vollkommen ist. Und Sie zahlen dafür eine „Gebühr“, wie sie bei manch anderem Berufszweig ebenfalls anfällt. Bei uns heißt sie – naheliegend – „Maklergebühr“ und ist einfach das Honorar für unsere geleistete Arbeit.